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Die drei Säulen des betrieblichen Gesundheitsmanagements: Ein Überblick zu Inhalten und gesetzlichem Rahmen

Das betriebliche Gesundheitsmanagement ruht auf drei Säulen. Welche das sind und für welche Beteiligten sie eine Verpflichtung darstellen, lesen Sie hier.

  • Arbeits- und Gesundheitsschutz, betriebliches Eingliederungsmanagement sowie betriebliche Gesundheitsförderung sind die drei Säulen des Gesundheitsmanagements in Unternehmen 
  • Welche davon für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite gesetzlich verpflichtend und welche freiwillig sind, klären wir in diesem Überblicksartikel 
  • Untersuchungen zeigen: Auch beim betrieblichen Eingliederungsmanagement gibt es noch Nachholbedarf in den Betrieben  

Betriebliches Gesundheitsmanagement

Betriebliches Gesundheitsmanagement – dazu gehören ganz unterschiedliche Maßnahmen, die von der Unfallverhütung über Fitnesskurse bis hin zu Wiedereingliederungsangeboten nach langer Krankheit reichen. Prinzipiell unterscheidet man beim betrieblichen Gesundheitsmanagement – kurz BGM – zwischen drei Säulen, die wir Ihnen hier übersichtlich aufgeschlüsselt in einer Tabelle vorstellen. So wird zum Beispiel auf den ersten Blick ersichtlich, welche davon für Arbeitgeber- und -nehmerseite verpflichtend sind und welche auf freiwilliger Basis funktionieren. Allen gemeinsam ist: Sie sind eine wertvolle Investition der Betriebe in ihre Belegschaften. 

Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)
Namen der drei SäulenArbeits- und Gesundheitsschutz (AUG)Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF)
Ziele der MaßnahmenArbeitsgestaltung und Gefahrenprävention zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten GesundheitsgefahrenIndividuelles Verfahren zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach Langzeiterkrankung oder wiederholten längeren FehlzeitenFörderung und Erhalt von Gesundheit im Betrieb: Gesundheitsressourcen aufbauen und Belastungen abbauen
Für wen verpflichtend oder freiwilligGesetzlich verpflichtend für Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innenGesetzlich verpflichtend für Arbeitgeber (BEM-Angebot), freiwillig für Beschäftigte (d.h. Beschäftigte können das Angebot annehmen oder ablehnen)Freiwillig für Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innen, aber für gesetzliche Krankenkassen verpflichtend
Gesetzliche GrundlageArbSchG §§ 3, 4, 6, 7§ 167 Abs. 2 SGB IX§ 20 Abs. 2 SGB V (für gesetzliche Krankenkassen verpflichtend)

Quelle: in Anlehnung an Giesert, 2012 

(Giesert, Marianne, 2012, Arbeitsfähigkeit und Gesundheit erhalten. In: AiB 2012, Heft 5, S. 336-340)

Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb

Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb: Potenzielle Gefährdungen im Visier 

Der Arbeits- und Gesundheitsschutz  ist in mehreren gesetzlichen Regelungen verankert, vor allem dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII), dem Betriebsverfassungsgesetz  (BetrVG) und dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BpersVG). Das wichtigste Grundlagengesetz ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Arbeitgeber verpflichtet, Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen und über notwendige Schutzmaßnahmen zu entscheiden. Die Beschäftigten wiederum sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten und gemäß der Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Dazu führen sie eine Gefährdungsbeurteilung durch. Gefährdungen können sich beispielsweise durch die Gestaltung des Arbeitsplatzes, den Einsatz von Arbeitsmitteln oder auch psychische Belastungen bei der Arbeit ergeben. Weitere Informationen zum Arbeitsschutz  finden Sie in unserem Artikel zum Arbeits- und Gesundheitsschutz im Wandel

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Betriebliches Eingliederungsmanagement: Neustart nach langer Krankheit  

Seit 2004 besteht für Arbeitgeber die gesetzliche Verpflichtung, Beschäftigten, die in den vergangenen zwölf Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, ein Angebot zur betrieblichen Wiedereingliederung zu machen (SGB IX § 167 (2)). Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) sind Überwindung der Arbeitsunfähigkeit, Vorbeugung einer erneuten Arbeitsunfähigkeit sowie Erhalt und Sicherung des Arbeitsplatzes. Der Zeitraum bezieht sich dabei immer auf die zurückliegenden zwölf Monate, unabhängig vom Kalenderjahr (DGUV, 2022). Allerdings wird das verpflichtende Angebot des BEM in der Praxis nicht immer angewendet. So ergab eine Studie auf Basis der vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) sowie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) durchgeführten Erwerbstätigenbefragung von 2018, dass von den Beschäftigten, die mindestens 30 Arbeitstage gefehlt hatten (dies entsprach 8 Prozent der Befragten), nur 40 Prozent ein BEM-Angebot erhalten hatten. Von 68 Prozent der Beschäftigten wurde dieses dann angenommen. In Betrieben, in denen Gesundheit eine größere Bedeutung hat und freiwillige BGF-Maßnahmen durchgeführt werden, wird das BEM deutlich häufiger angeboten (vgl. Wrage/Wegeweitz, 2020; Warge,Sikora, 2022). 

Betriebliche Gesundheitsförderung

Betriebliche Gesundheitsförderung: Das allgemeine Wohlbefinden profitiert  

Die betriebliche Gesundheitsförderung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben und daher eine freiwillige Arbeitgeberleistung. Das European Network for Workplace Health Promotion versteht unter betrieblicher Gesundheitsförderung „alle gemeinsamen Maßnahmen von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Gesellschaft zur Verbesserung von Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz“. Die betriebliche Gesundheitsförderung umfasst alle systemischen Interventionen in privaten und öffentlichen Betrieben, durch die gesundheitsrelevante Belastungen gesenkt und Ressourcen vermehrt werden sollen. So können gesundheitsförderliche Effekte durch aufeinander bezogene Veränderungen der Ergonomie, der Organisation, des Sozialklimas und des individuellen Verhaltens erzielt werden (vgl. Hartung et al., 2022). 

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