Die Erwerbs- und Sorgearbeit verteilt sich nach wie vor sehr unterschiedlich auf Mütter und Väter innerhalb von Paarhaushalten. Mütter schränken ihre Erwerbstätigkeit häufiger ein, um die Kinderbetreuung sicher zu stellen und sich um den Haushalt zu kümmern. Dafür gibt es eine Reihe von Gründen, u.a. das ökonomischen Kalkül in Paarhaushalten. Auch staatlichen Betreuungsinfrastruktur kommt nach wie vor eine Schlüsselrolle zu. Sie deckt den Bedarf an Kinderbetreuung trotz Fortschritten weiterhin nur unzureichend ab. Das beschränkt die Arbeitsmarktintegration von Eltern, insbesondere der Mütter. Eine bessere Kinderbetreuungsinfrastruktur einerseits und eine stärkere Verteilung der Sorgearbeit zwischen den Partnerinnen und/oder Partnern andererseits könnten die Integration von Müttern in den Arbeitsmarkt verbessern (Samtleben/Müller, 2022).
Hier kommen sechs Fakten zur Erwerbstätigkeit von Müttern und Väter und ihren Erwerbsunterbrechungen durch die Elternzeit :
77 Prozent der Frauen zwischen 20 und 49 Jahren mit Kindern die sechs Jahre und älter sind, waren im Jahr 2021 aktiv erwerbstätig (Statistisches Bundesamt, 2023). Bei Müttern mit mindestens einem Kind unter sechs Jahren ist es gerade einmal jede Zweite. Bei Vätern im gleichen Alter ist der Unterschied nach dem Alter des Kindes sehr viel geringer: 88 Prozent der Väter, die Kinder haben, die sechs Jahre und älter sind, sind aktiv erwerbstätig und rund 86 Prozent der Väter, wenn mindestens ein Kind unter sechs Jahren alt ist. Mütter arbeiten zudem auch deutlich häufiger in Teilzeit als Väter.
Aktiv erwerbstätig meint in diesem Zusammenhang Personen, die in der Woche vor der Befragung gearbeitet haben. Personen im Urlaub, Sonderurlaub oder Elternzeit werden nicht mitgezählt.
Lediglich für 43,7 Prozent der im Jahr 2020 geborenen Kinder nahm (auch) der Vater Elterngeld in Anspruch (Gesis-Online, Väterbeteiligung). Es zeichnet sich allerdings ein positiver Trend ab: So stieg der Anteil der Väter, die Elterngeld beziehen (Väteranteil) von 20,9 Prozent im Jahr 2015 auf 26,1 Prozent im Jahr 2022 (Statistisches Bundesamt, 2023). Das Ungleichgewicht zwischen den Geschlechtern bleibt jedoch insbesondere bezogen auf die Dauer der genommenen Elternzeit prägnant.
Messung des Väteranteils: Anteil der männlichen Bezieher an allen Elterngeldbezügen. Wenn jeweils sowohl der Vater als auch die Mutter jedes Kindes gleichermaßen Elterngeld beziehen würde, läge er bei 50 Prozent.
Der geplante Elterngeldbezug von Müttern lag im Jahr 2022 bei 14,6 Monaten. Väter strebten hingegen durchschnittlich 3,6 Monate an (Statistisches Bundesamt, 2023). Paarhaushalte passen die Dauer der Elternzeit zunehmend an die Dauer der staatlichen Transferleistungen von insgesamt 14 Monaten - sofern jedes Elternteil mindestens zwei Monate Elterngeld in Anspruch nimmt – an (Frodermann et al., 2023). Väter beziehen dabei häufig zwei Monate Elterngeld zeitgleich mit ihrer Partnerin (Brehm et al., 2022).
Das Frauen den größeren Anteil der unbezahlten Sorgearbeit übernehmen, wirkt sich negativ auf ihre Erwerbsbeteiligung aus. Das stärkere Engagement der Väter in der Kinderbetreuung geht hingegen mit einer schnelleren Arbeitsmarktrückkehr der Mütter einher (Frodermann et al., 2023). Besonders deutlich ist dieser Zusammenhang, wenn die Väter mehr als zwei Monate Elternzeit nehmen.
Die Mehrheit der Väter (59 Prozent) erlebt keine negativen Reaktionen auf ihre Elternzeit in ihrem beruflichen Umfeld. Dies ergab die Väterbefragung aus dem Sommer 2022 unter 1000 Vätern im Auftrag der Prognos AG. Allerdings machen sie sich im Vorfeld häufig Sorgen, dass die Elternzeit einen negativen Einfluss auf ihre Karriere haben könnte (Samtleben et al., 2019). Und es gibt auch Erlebnisse, wie sich anhand der Väterbefragung 2022 zeigt, die sie darin bestärken und zeigen, dass der Wunsch von Vätern sich mehr zu Hause einzubringen, nicht überall auf Verständnis stößt. So gaben rund 30 Prozent der Väter an, ihre Führungskraft habe abfällig oder negativ auf die Elternzeit reagiert. Von Kolleginnen und Kollegen berichteten dies 20 Prozent der Väter.
Auch bei der Höhe der ausgezahlten Elterngeldbeträge gibt es deutliche Unterschiede zwischen Müttern und Vätern. Mütter sind zum weit überwiegenden Teil (über 70 Prozent) in den Betragsklassen bis 1.000 Euro zu finden, während der Großteil der Väter (ebenfalls über 70 Prozent) ein Elterngeld von mehr als 1.000 Euro erhält (Sozialpolitik-aktuell.de, 2023). Allerdings ist der Maximalbetrag des Elterngeldes von 1.800€ seit der Einführung im Jahr 2007 nicht mehr erhöht worden. Der konstante Höchstbetrag führt bei einem inflationsbedingten Einkommensanstieg dazu, dass bereits bei einem mittleren Einkommen der Lohn immer weniger ersetzt wird. Besonders für Väter wird es daher zunehmend unattraktiv, Elterngeld zu beantragen (Schmitz-Kießler, 2023).
Im Jahr 2007 wurde das Elterngeld mit dem Ziel eingeführt, die Erwerbsbeteiligung von Müttern zu stärken und die partnerschaftliche Aufteilung der Kinderbetreuung und des Haushalts zu verbessern. Das Elterngeld löste das vorherige Erziehungsgeld ab und wird für maximal 14 Monate nach der Geburt des Kindes gezahlt. Voraussetzung ist, dass beide Elternteile mindestens zwei Monate Elterngeld in Anspruch nehmen, andernfalls verkürzt sich der Anspruch auf 12 Monate.
Seit dem 1. Juli 2015 können Eltern auch das ElterngeldPlus wählen. Hierbei erhalten Eltern das Elterngeld in halber Höhe über die doppelte Bezugsdauer. Darüber hinaus kann ein zusätzlicher Partnerschaftsbonus über vier zusätzliche Monate genutzt werden, wenn in diesem Zeitraum Mütter und Väter gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten.
Als Lohnersatzleistung sieht das Elterngeld in der Basisvariante keine zusätzliche Erwerbstätigkeit vor, etwaige Einkommen werden daher ab einer vergleichsweise niedrigen Grenze mit der Elterngeldzahlung verrechnet, so dass es zu Abzügen kommt. Beim Elterngeld Plus ist das anders: Diese Variante soll eine bessere Vereinbarkeit für alle diejenigen schaffen, die schon während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Allerdings gibt es auch hier Hinzuverdienstgrenzen, die individuell berechnet werden müssen.
Der Anspruch auf Elternzeit, also der Freistellung nach Geburt eines Kindes über maximal drei Jahre mit anschließendem Rückkehrrecht auf eine vergleichbare Position, wurde durch die Elterngeldreform nicht angetastet. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: BMFSFJ - Startseite.