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Zukunft ungewiss: Branchenmindestlohn im Bauhauptgewerbe vorerst ausgelaufen

Seit Anfang 2022 gibt es den Branchenmindestlohn im Bau nicht mehr. Stattdessen gilt nun der gesetzliche Mindestlohn. Die Folgen und Perspektiven erläutern Carsten Burckhardt, Bundesvorstandsmitglied der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) sowie Stefan Brettschneider, Geschäftsbereichsleiter Recht, Sozialpolitik und Fachkräfte beim Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, in Gastbeiträgen.

  • Lange galt der Branchenmindestlohn im Bau als wichtige Voraussetzung für faire Wettbewerbsbedingungen – doch Ende 2021 lief er nach fast 25 Jahren aus, da sich die Sozialpartner nicht auf eine Verlängerung einigen konnten.
  • Seit Januar 2022 gilt in der Baubranche daher nur noch der gesetzliche Mindestlohn.
  • In ihren Gastbeiträgen schildern Carsten Burckhardt, Bundesvorstandsmitglied der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU), und Stefan Brettschneider, Geschäftsbereichsleiter Recht, Sozialpolitik und Fachkräfte beim Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, ihre Sicht auf die Gründe für das Aus des Bau-Mindestlohns sowie auf die Folgen und Perspektiven.

Lange galt der Branchenmindestlohn im Bau als wesentliche Voraussetzung für faire Wettbewerbsbedingungen (vgl. SOKA-BAU 2022SOKA-BAU 2022). Zum Jahresende 2021 ist der Branchenmindestlohn im Bauhauptgewerbe nach fast 25 Jahren vorerst Geschichte. Trotz mehrerer Verhandlungsrunden und einem Schiedsverfahren konnten sich die Sozialpartner nicht auf eine Verlängerung einigen. Seit dem 1. Januar 2022 gilt in der Baubranche nur noch der gesetzliche Mindestlohn. Lesen Sie in den Gastbeiträgen von Carsten Burckhardt, Bundesvorstandsmitglied der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU), und Stefan Brettschneider, Geschäftsbereichsleiter Recht, Sozialpolitik und Fachkräfte beim Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, wie es zum Wegfall des Bau-Mindestlohns gekommen ist. Erfahren Sie darüber hinaus, welche Folgen das hat und was für Perspektiven die Sozialpartner sehen, um die Branche dennoch sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer*innen zukunftsfest aufzustellen.

Das Ende des Mindestlohns in der Baubranche – zu einer Unzeit

Von Carsten Burckhardt, Bundesvorstandsmitglied der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU)

Den ruinösen Wettbewerb am Bau zu stoppen, das war der Grund für die Einführung des Branchenmindestlohns in der Baubranche im Jahr 1997. Es ging dabei um den Schutz vor Lohndumping sowie der wettbewerbsverzerrenden Vergabe von Bauaufträgen an ausländische Unternehmen. Seit der Einführung waren die Mindestlöhne am Bau eine Erfolgsgeschichte. Sie sorgten für fairen Wettbewerb und schützten die Unternehmen, die ihren Beschäftigten tarifvertraglich vereinbarte Leistungen zahlten, vor Dumpingwettbewerb. Das war in den vergangenen 25 Jahren zwischen allen Tarifvertragsparteien Konsens. 12,85 Euro hatte der Branchenmindestlohn I für Helfer*innen bis Ende des Jahres 2021 betragen, für Facharbeiten im Westen lag er bei 15,70 Euro. Zurzeit liegt der Gesamttarifstundenlohn für gewerbliche Facharbeiter*innen mit dreijähriger Ausbildung bei 21,96 Euro.

Carsten Burckhardt
© IG BAU - Carsten Burckhardt

Keine Kompromissbereitschaft der Verbände bei zentralen Themen

Nach 25 Jahren sollte diese Erfolgsformel für die Bauarbeitgeber*innen plötzlich nicht mehr gelten. Die Funktionär*innen vom Hauptverband der Bauindustrie (HDB) und des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes (ZDB) verweigerten sich, so dass es heute keinen Branchenmindestlohn für das Bauhauptgewerbe mehr gibt. Bei den Verhandlungen im Frühjahr 2022 schlugen sie von Anfang an die ausgestreckte Hand der Verhandlungskommission der IG BAU aus. Sie ließen keine Kompromissbereitschaft erkennen bei zentralen Themen wie zwei unterschiedlichen Mindestlöhnen (einen für Helfer*innen und einen für Facharbeiter*innen), der digitalen Arbeitszeiterfassung, der Einführung einer Bau-ID-Card oder der Konkretisierung tariflicher Eingruppierungsmerkmale zur Verbesserung der Kontrollierbarkeit von Seiten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Vielmehr stellten sie von Beginn an einen Mindestlohn generell in Frage. So sahen sie sich nach drei Verhandlungsrunden außer Stande, überhaupt ein Angebot zu unterbreiten.

Unverständliche Ablehnung des Schlichtungsspruchs

Es kam, wie in den letzten Jahren üblich, zu einer Schlichtung unter dem Vorsitz des Präsidenten des Bundessozialgerichts, Prof. Dr. Rainer Schlegel. Er fällte einen Schlichterspruch, der den Arbeitgebervertreter*innen weit entgegenkam. Dieser sah vor, den Mindestlohn I in den Jahren 2022, 2023 und 2024 um jeweils 60 Cent zu erhöhen, also von 12,85 Euro in den nächsten Jahren auf 14,65 Euro zu entwickeln. In den Jahren 2025 und 2026 sollte sich die unterste Lohngrenze an der jeweils vorjährigen Teuerungsrate orientieren. Der Mindestlohn II sollte dafür zum Ende des Jahres 2022 wegfallen. Die IG BAU stimmte diesem Kompromiss zu, wenn auch zähneknirschend. Die Vertreter*innen von HDB und ZDB lehnten ab. Die Ablehnung des Schlichtungsspruchs begründeten die Verbände neben ihrem Zweifel, ob es überhaupt einen Branchenmindestlohn bräuchte, mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro, der guten Situation auf dem Bauarbeitsmarkt und der Kündigung des Mindestlohntarifvertrags durch die IG BAU. Die Argumentation der Arbeitgeber ist branchen- und tarifpolitisch vollkommen unverständlich. Tarifverträge werden in der Regel immer gekündigt. Das ist so wie Zähneputzen – ein regelmäßiges Ritual.

Branche verliert an Attraktivität im umkämpften Fachkräftemarkt

Die Branche leidet an einem Fachkräftemangel und läuft Gefahr, den Biss zu verlieren. Die Bundesagentur für Arbeit führt die Berufe der Bauwirtschaft als Engpassberufe. Und die Lage spitzt sich auf dem Arbeitsmarkt – trotz leichtem Beschäftigungsaufbau – zu. Auf 100 offene Ausbildungsstellen kommen 44 Bewerber*innen (Stand 11. November 2022). Die Belegschaften werden älter und es kommen zu wenig junge Menschen nach. Die Branche hat ein Demographieproblem, ein Attraktivitätsproblem und damit ein echtes Zukunftsproblem. Die Branche muss, im Wettbewerb um kluge Köpfe und fähige Hände, sich veralteter und verkrusteter Ansichten von Arbeitsbedingungen dringend entledigen, attraktiver werden und, jenseits von Hochglanzbroschüren, an ihrem Image arbeiten. Sich also Diskussionen um zeitgemäße Arbeitsbedingungen, um eine Reduzierung der Wochenarbeitszeit und eine massive Eindämmung von Überstunden stellen, um die Planbarkeit von Freizeit- und Familienleben zu ermöglichen.

Zugewanderte müssen vor Ausbeutung geschützt werden

Stattdessen setzen die Vertreter*innen von HDB und ZDB auf Zuwanderung: auf die Verlängerung der Regelung hinsichtlich der Westbalkanstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien) und auf die Zuwanderung beispielsweise aus den Maghreb-Staaten (Algerien, Libyen, Marokko, Mauretanien, Tunesien, Westsahara). Und genau da kommen wieder Branchenmindestlöhne zum Zuge: Es gilt, Menschen, die fern von ihrer Heimat sind, vor der Gefahr der Ausbeutung zu schützen. Und es gilt, Unternehmen, die ihre Beschäftigten nach Tarifverträgen entlohnen und sich an Recht und Gesetz halten, vor Dumpingkonkurrenz zu schützen.

Für die Baubranche hat der Wegfall der Branchenmindestlöhne fatale Auswirkungen, wenn auch erst mittelfristig. Der brutale Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine hat zu massiven wirtschaftlichen Verwerfungen weltweit, aber auch bei uns in Deutschland geführt. Wir befinden uns in unsicheren Zeiten. Zurzeit sehen wir eine Eintrübung des Marktes. Aber den Kopf in den Sand zu stecken, wäre fatal. Denn die gewaltigen Zukunftsherausforderungen, bei deren Bewältigung der Bau eine wichtige Rolle spielt, erledigen sich nicht von selbst. Nehmen wir den Bereich der Infrastruktur: Schienennetze, Stromtrassen und erneuerbare Energien müssen ausgebaut, hunderte von Brücken müssen saniert, Krankenhäuser und marode Schulen müssen wieder fit gemacht werden. Auch wir halten an dem Ziel der Bundesregierung fest, 400.000 bezahlbare Wohnungen zu bauen, davon 100.000 Sozialwohnungen.

„Mindestlöhne sind Marketing für die Branche“

Gute Tarifverträge, flankiert von Branchenmindestlöhnen, sind auch ein Signal an den Arbeitsmarkt, auf dem die Baubranche mit anderen Branchen um die knappen Auszubildenden und Arbeitskräfte konkurriert. Das ist auch die Ansicht von Prof. Gerhard Bosch, Wirtschaftssoziologe an der Universität Duisburg-Essen. So seien Branchenmindestlöhne nicht nur verpflichtende Lohnstandards, sondern auch Marketing für die Arbeitsbedingungen der Baubranche, auf das man im Gegensatz zu anderen Branchen jetzt verzichten will. Man denke nur an die Pflege: Dort stieg der Mindestlohn für qualifizierte Pflegekräfte zum 1. September 2022 auf 17,10 Euro und wird bis Ende 2023 auf 18,25 Euro angehoben. Gleichzeitig vereinbaren die Sozialpartner in baunahen Tätigkeiten wie dem Maler- und Lackierer-, Dachdecker-, Gerüstbauer- und Steinmetzhandwerk Erhöhungen ihrer Branchenmindestlöhne. Wie wolle man in diesem Umfeld künftig Arbeitskräfte gewinnen, wenn man nicht für die dringend benötigten Fachkräfte Löhne deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn garantiere? „Die Arbeitgeberverbände haben sich hier in eine branchenschädigende Sackgasse hineinmanövriert, aus der sie im Interesse ihrer eigenen Branche und der Gesamtwirtschaft herausfinden müssen“, konstatiert Wissenschaftler Bosch.

Fairer Wettbewerb und Lohn sind von gesamtgesellschaftlichem Interesse

Vor diesem Hintergrund sind die Aussichten für die auftragsmäßig heute noch gut aufgestellte Branche eher schlecht. Der Ausstieg der Arbeitgeber aus den Branchenmindestlöhnen lässt befürchten, dass der Druck auf die Löhne noch einmal steigen wird, ist sich Bosch sicher. Das wird die Attraktivität der Baubranche insbesondere für gut ausgebildete Beschäftigte oder hoch motivierte Auszubildende weiter schmälern. Vor allem junge, gut ausgebildete Kräfte „stimmen mit den Füßen ab“ und wechseln die Stelle, wenn sie mit den Beschäftigungsbedingungen nicht zufrieden sind. Durch ihre breite Berufsausbildung und hohe Flexibilität sind sie in anderen Branchen hochwillkommen.

Das sollten sich die Bauunternehmer*innen zu Herzen nehmen und wieder den Pfad der Vernunft einschlagen. Ob sie dies tun werden, wer weiß. Wir als IG BAU, die zuständige Gewerkschaft für Berufe des Bauhauptgewerbes, stehen jedenfalls für Gespräche bereit. Zudem sagen wir unmissverständlich, dass wir eine Fachkräftezuwanderung ohne Branchenmindestlöhne und ohne Tarifbindung nicht befürworten werden. Denn fairer Wettbewerb und ein Lohn, von dem man leben kann, sind nicht nur ein gewerkschaftliches, sondern vielmehr ein gesamtgesellschaftliches Interesse.

Bau-Mindestlohn pausiert

Von Stefan Brettschneider, Geschäftsbereichsleiter Recht, Sozialpolitik und Fachkräfte beim Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V

Der tarifvertragliche Bau-Mindestlohn, erstmals 1997 allgemeinverbindlich (seinerzeit umgerechnet je Stunde 8,18 Euro im Tarifgebiet West bzw. 7,74 Euro im Tarifgebiet Ost), ist ein Erfolgsmodell. Das zeigt sich schon ohne vertiefte Analyse daran, dass viele Branchen dem Ansatz, einen unfairen Unterbietungswettbewerb insbesondere durch Entsendebetriebe einzudämmen, gefolgt sind. Die Mindestlohnstrategie nutzt sowohl den inländischen Beschäftigten als auch der Wettbewerbssituation inländischer Bauunternehmer.

Insbesondere die Tarifvertragsparteien auf Arbeitgeberseite, der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes und der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, standen anfangs in der Kritik. Kurzzeitig führte dies sogar zu einem Austritt aus der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), der freilich vorübergehend geblieben ist. Auch in dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns aus dem Jahr 2014 finden sich viele Parallelen zu bewährten Tarifregelungen, die mit der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) jahrzehntelang abgeschlossen und durch Rechtsverordnung (nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz), anfangs als Allgemeinverbindlicherklärung (nach dem Tarifvertragsgesetz), erstreckt worden sind. Der Bau-Mindestlohn war offenbar auch ein Vorbild für den Gesetzgeber.

Stefan Brettschneider
© Privat - Stefan Brettschneider

Wie kommt es also, dass seit dem 1. Januar 2022 kein Bau-Mindestlohn mehr gilt?

Für die Mindestlohn-Tarifverhandlungen bestanden seit einigen Jahren zwei Herausforderungen:

  1. Die Angleichung des Tarifniveaus für das Gebiet der „neuen“ Bundesländer an das Tarifgebiet West einschließlich der deutlich höheren Bedeutung des Branchenmindestlohns im Tarifgebiet Ost.
  2. Die Forderung der Arbeitgeber-Tarifgemeinschaft, sich auf einen einzigen bundesweiten Branchenmindestlohn zu fokussieren.

Während der erste Aspekt vor allem eine Frage der konkreten Lohnfindung ist, hängt er mit der Forderung, den „Mindestlohn 2“ für Arbeitnehmer der Lohngruppe 2 (Fachwerker, die Teilleistungen eines Berufsbildes nach Anweisung ausführen) nicht mehr zu vereinbaren, zusammen:

Im Tarifgebiet Ost ist der 2003 eingeführte Mindestlohn 2 bereits im Jahr 2009 entfallen, im Gegenzug wurde der damals noch deutlich niedriger tarifierte Mindestlohn 1 Ost stärker an den West-Wert herangeführt. Typisch für Tarifverhandlungen war, dass die Einigung voraussetzte, dass der Mindestlohn 1 Ost in einem überschaubaren Zeitraum annähernd den Wert des vorherigen Mindestlohns 2 Ost erreicht. Die relativ großen Steigerungen führten zu einer schnelleren Annäherung der Mindestlöhne 1 West und Ost, und diese Strategie wurde fortgesetzt, bis im Jahr 2017 endlich ein bundeseinheitlicher Mindestlohn (1) in Höhe von 11,30 Euro pro Stunde erreicht wurde. Im Ergebnis hatte die Strukturänderung (Wegfall des Mindestlohns 2 Ost) einen tarifpolitischen Preis, der sich in der Entwicklung des Mindestlohns (1) im Tarifgebiet Ost ausdrückte.

Plädoyer für einheitliche Branchenmindestlohnbedingungen

Die Mindestlohnverhandlungen 2020, 2021 und 2022 wurden arbeitgeberseitig energischer auf das Ziel ausgerichtet, einen Branchenmindestlohn abzuschließen und damit die Kontrollierbarkeit – ohne Eingruppierungsfragen – und Durchsetzung zu verbessern und zugleich einheitliche Branchenmindestlohnbedingungen für ganz Deutschland festzulegen. Während die Abschlüsse 2020 und 2021 den Mindestlohn 2 (West) noch fortschrieben (mit jeweils unterproportionaler Anhebung), blieb die Arbeitgeberseite in den Verhandlungen 2021/2022 hart, ebenso wie spiegelbildlich die Gewerkschaft. Nach dem Scheitern kam es zu dem im Schlichtungsabkommen vorgesehenen Schlichtungsverfahren mit einem unparteiischen Vorsitzenden. Die Arbeitgeber-Tarifgemeinschaft sah weiterhin nur Einigungsmöglichkeiten mit einem bundesweiten Branchenmindestlohn, die IG BAU präferierte zwar auch in der Schlichtung ein neues Modell mit drei Mindestlohngruppen, signalisierte aber auch Abschlussbereitschaft in der bestehenden Struktur.

Nachdem es relativ schnell um den „kleinsten gemeinsamen Nenner“ wenigstens eines Branchenmindestlohns ging, war das Schlichtungsverfahren 2022 ähnlich der Situation 2009 von der Frage des „Preises“ für die Strukturveränderung geprägt und dieser wurde, zugleich im Hinblick auf die sich seit März 2022 dramatisch entwickelnde Inflation, hochgeschraubt. Der Schiedsspruch vom 24. März 2022 sah Steigerungen von 12,85 Euro pro Stunde in drei Stufen auf 14,65 Euro pro Stunde vor, insgesamt also um 14 Prozent bei einer tariflichen Laufzeit von 26 Monaten. Schuldrechtlich sollten sich neun Nullmonate und Steigerungen nach der Teuerungsrate der vorausgegangenen 12 Monate zum 1. April 2025 und 1. April 2026 anschließen; danach sollte der Mindestlohn den Steigerungen der übrigen Lohngruppen folgen. Dieser Schiedsspruch fand seinerzeit keine Mehrheit in der Arbeitgeber-Tarifgemeinschaft. Hauptkritikpunkt war nicht die – im April 2022 ambitioniert erscheinende – Höhe, sondern es waren die inflationsbezogen vorgesehenen „automatischen“ Steigerungen 2025 und 2026.

Warum gelang seit der Ablehnung des Schiedsspruchs keine Einigung?

Nach einer gescheiterten Schlichtung endet die Friedenspflicht und es käme bei Entgeltverhandlungen typischerweise zu einem Arbeitskampf. Für einen Mindestlohn-Tarifvertrag erscheint dies abwegiger, da es im Kern wohl nicht um die Vergütung des typischen Gewerkschaftsmitglieds geht. Insofern war man an einem toten Punkt angelangt. Gleichwohl ist es gute Tradition, den Verhandlungsfaden auch in schwieriger Situation nicht abreißen zu lassen. Selbstverständlich fand nachfolgend und ohne Öffentlichkeitsarbeit bereits ein Austausch der Tarifvertragsparteien zu Einigungsmöglichkeiten statt. Die Voraussetzungen sind eigentlich gut, denn auf beiden Seiten besteht Bereitschaft, weiterhin einen Branchenmindestlohn – aus Gewerkschaftssicht mehrere Branchenmindestlöhne – abzuschließen. Dass bisher keine Einigung erzielt wurde, liegt sicher auch daran, dass es derzeit Wettbewerbsgründe nicht erforderlich erscheinen lassen. Arbeits- und insbesondere Fachkräfte werden händeringend und branchenübergreifend gesucht, die Vergütung liegt oberhalb der seit 1. Januar 2022 nachwirkenden Löhne (12,85 Euro Lohngruppe 1, 15,55 Euro Lohngruppe 2 Berlin und 15,70 Euro Lohngruppe 2 West) und ein Preiswettbewerb durch Entsendebetriebe ist derzeit nicht festzustellen, zumal dieser durch den gesetzlichen Mindestlohn von 12,00 Euro begrenzt wäre.

Wie geht es weiter?

Der Branchenmindestlohn ist nicht abgeschafft, er pausiert momentan. Sowohl die Arbeitgeber-Tarifgemeinschaft als auch die IG BAU sind grundsätzlich für einen Mindestlohntarifvertrag. Gespräche werden sicherlich im Jahr 2023 wieder aufgenommen, Ausgang – ohne Druck des Marktes – ungewiss; der politische Einigungswille wird entscheidend sein. Spätestens im Zuge der Entgeltrunde 2024 ist überwiegend wahrscheinlich, dass es einen neuen Bau-Mindestlohntarifvertrag geben wird.

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